In eigener Sache

Einstweilige Verfügungsverfahren

Seit Aufnahme seiner Vereinsarbeit für Verbraucherschutz am 1. November 2009 sah sich Verbraucherdienst e.V. auch gezwungen, in eigener Sache aktiv zu werden. In den vorliegenden Fällen handelte es sich um einstweilige Verfügungsverfahren im Einsatz für eine freie Meinungsäußerung.

 

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Freie Meinungsäußerung beinhaltet die Freiheit, an persönlichen Meinungen festzuhalten, ohne eine Einmischung hinnehmen zu müssen. Zudem beinhaltet das Recht auf freie Meinungsäußerung die Freiheit, Informationen und Gedankengut über Medien jeglicher Art und ohne Rücksicht auf Schranken zu suchen, zusammenzutragen und zu verbreiten. Trotz dieser klaren Rechtslage kommt es oft zum Streit über freie Meinungsäußerung, bei denen eine Partei eine freie Meinungsäußerung nicht toleriert. Solche Verfahren können sich lang hinziehen, sodass ein einstweiliges Verfügungsverfahren erstrebenswert ist.

 

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren dient dazu, einen Streitfall vorläufig zu regeln, das heißt, bis zur Klärung durchs Klageverfahren. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren erwirkt somit im Eilverfahren einen Gerichtsentscheid, der der Sicherung eines Anspruches (z.B. freie Meinungsäußerung) dient, der nicht auf Geld abzielt, sondern einen bestimmten Anspruch oder den Rechtsfrieden sichern soll.

 

Im Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 08.05.2013 hieß es, dass die Antragsgegnerin ASP Forderungsmanagement UG Berlin es zu unterlassen hat, sich im geschäftlichen Verkehr bezüglich der Antragstellerin Verbraucherdienst e.V. Essen wörtlich oder sinngemäß despektierlich zu äußern. Im Falle einer Zuwiderhandlung droht der ASP Forderungsmanagement UG eine hohe Geldstrafe oder die unmittelbare Ordnungshaft. Auch die Kosten des Verfahrens hatte die Antragsgegnerin zu tragen. Diesem einstweiligen Verfügungsverfahren waren Anschuldigungen und Verunglimpfungen des Vereins für Verbraucherschutz Verbraucherdienst e.V. durch das Inkassounternehmen vorausgegangen, das wiederum selbst jegliche rechtssichere Begründung von Forderungseinzügen gegen Mitglieder des Vereins für Verbraucherschutz nicht beibringen konnte.

 

Im Prodefacto Forderungsmanagement Urteil erkannte das Landgericht Hamburg am 30.12.2010 auf eine mündliche Verhandlung im November 2011 für Recht im Interesse des Essener Vereins für Verbraucherschutz. Sowohl die vorausgegangene einstweilige Verfügung vom 12.08.2010 wurde aufgehoben als auch die gesamten Verfahrenskosten der Antragstellerin Prodefacto Forderungsmanagement GmbH Osnabrück zu Lasten gelegt. Zugrunde liegender Tatbestand war eine Beschwerde des Inkasso-Dienstleistungsunternehmens über Pressemitteilungen von Verbraucherdienst e.V., in denen der Verein für Verbraucherschutz Verbraucherdienst e.V. die Prodefacto Forderungsmanagement GmbH namentlich erwähnte.

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