Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1.) Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Verbraucherdienst e.V.“.
(2.) Sitz des Vereins ist Carl – Funke- Str. 54, 45259 Essen.
(3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

(1). Zweck des Vereins ist der Schutz der Marktteilnehmer vor wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteilen insbesondere durch die Nutzung moderner elektronischer Medien und die aus der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren. Weiter will der Verein die Stellung der Marktteilnehmer in der sozialen Marktwirtschaft stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung des Verbraucherschutzes beitragen.

Der Verein wird insbesondere dort tätig, wo unseriöse, rechtswidrige, unternehmerische Praktiken die Rechte einer Vielzahl von Marktteilnehmer verletzen können, der einzelne Marktteilnehmer aber üblicherweise aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht wirksam gegen die Verletzung seiner Rechte vorgehen kann bzw. will oder aber eine Bündelung der Marktteilnehmerinteressen sonst geboten erscheint. Der Verein will informieren, aufklären und Austausch ermöglichen. Dieses Ziel wird erreicht, durch Information der Marktteilnehmer und Aufklärung der Öffentlichkeit über rechtswidrige unseriöse oder zweifelhafte Geschäftspraktiken insbesondere wie unter Ziffer 2 näher erläutert.

Ferner arbeitet der Verein mit Rechtsanwälten zur Beratung und außergerichtlichen Durchsetzung der Interessen seiner Mitglieder zusammen und stellt diesen die von seinen Mitgliedern erlangten Informationen sowie – nach ausdrücklicher Rücksprache auch die Kontaktdaten – zur Verfügung.
(2.) Die Erreichung des Vereinszwecks wird also insbesondere durch die nachfolgenden Aktivitäten verwirklicht:

  • -die Aufklärung der Öffentlichkeit über Rechte der Marktteilnehmer,
  • -die Information über aktuelle Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen
  • -die Warnung vor aktuellen rechtswidrigen / unseriösen zweifelhaften Unternehmens,- Geschäftspraktiken, insbesondere durch das Betreiben eines eigenen Internet-Portals sowie Blogs, die Versendung von Rundschreiben an Vereinsmitglieder und interessierte Markteilnehmer,
  • -die Durchführung von Informationsveranstaltungen und –
  • -die Zusammenarbeit mit Polizei, Rechtsanwälten, Staatsanwaltschaften, Presse, Fernsehsendern durch Übermittlungen von Informationen die durch den Austausch der Mitglieder erlangt worden sind.
  • Der Verein sammelt diese Informationen, durch Anlegen von Datenbanken.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1.) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen und sonstige Organisationen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2.) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3.) Mitglieder des Vereins können außer natürlichen Personen insbesondere werden:

  • Vereine, Verbände und gemeinnützige Organisationen
  • Unternehmen der Privatwirtschaft und öffentliche Unternehmen.

(4.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
(5.) Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils zum 31. Dezember des Jahres möglich, in dem Jahr wo die Mitgliedschaft mindestens 12 Monate besteht. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Mitgliedsjahres.
(6.) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schuldhaft verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die abschließend entscheidet. Bis zur abschließenden Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(7.) Das Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Beitrag zu zahlen; die Höhe bestimmt der Vorstand. Er kann die Höhe mit Wirkung für das nächste Kalendervierteljahr abändern. Er hat außerdem das Recht, alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlagen zu beschließen.
(8.) Das Mitglied ist berechtigt, sein Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen.

§ 4 Mittel

Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • sonstige Einnahmen

Die Verwendung der Mittel ist ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks bestimmt.
§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder erforderlich. Beitragshöhe und -fälligkeit werden in Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1.) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden (erster Vorstand und zweiter Vorstand) . Zu Mitgliedern des Vorstandes können gesetzliche und satzungsgemäße Vertreter/innen der Mitglieder oder hierzu ausdrücklich bevollmächtigte Personen gewählt werden. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger gewählt sind.
(4.) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.

Für seine Arbeit kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Innerhalb des Vorstandes sind die Ressorts Finanzen und Schriftführung aufzuteilen. Der Vorstand erhält für die Ausübung seiner Tätigkeit eine Vergütung, die dem Aufwand entsprechen muss.
(5.) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(6.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7.) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (auch per E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1.) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4.) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung
hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und ggfs. der Beiräte,
  • Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der
  • Rechnungsprüfer; Entlastung des Vorstands,
  • Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
  • Festsetzung und Änderung einer Beitragsordnung (§ 6),
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

(5.) Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen für den Vorstand zur Verfolgung von Projektideen entwickeln.
(6.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

§ 9 Beirat

Zur Beratung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Beirat bilden.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1.) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde.
(2.) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald, mindestens binnen 14 Tagen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind von der/dem Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Rechnungsprüfer geprüft. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1.) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2. ) Das Vermögen geht nach Auflösung des Vereins an den Kinderschutzbund e.V. Essen.
Die Satzung wurde beschlossen 01.09.2009

Änderung der Satzung laut Vorstandssitzung vom 09.07.2010

Vereinsregister 20.10.2010
Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen am 24.08.2010
Eingetragen ins Vereinsregister am 20.10.2010

Vereinsregister 15.12.2015
Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung 26.10.2015
Eintragung ins Vereinsregister 15.12.2015

Vereinsregister 21.02.2017
Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung 05.12.2016
Eintragung ins Vereinsregister 21.02.2017