Bußgeld: Geschwindigkeitsmessung mit Riegl FG21-P kann fehlerhaft sein
Bevor Sie bei einem Bußgeldbescheid direkt den Geldbeutel zücken, sollten Sie sich über mögliche Fehlerquellen bei Bußgeldverfahren informieren. Wurde Ihre Geschwindigkeit mit dem Messgerät Riegl FG 21-P gemessen. Derartige Messungen sind ein der Rechtsprechung anerkanntes (standardisiertes) Messverfahren, doch sind Fehler möglich. Etwaige Fehlerquellen sollten ausfindig gemacht werden, falls Zweifel an der Richtigkeit des Vorwurfs bestehen. Wir informieren Sie darüber, worauf zu achten ist und wo eventuelle Fehler liegen könnten.
Wie funktioniert eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Riegl FH21-P?
Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Riegl FG21-P handelt es sich um ein anerkanntes Laser-Messverfahren, mit dem Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr gemessen werden. Zum Verständnis, wie eine Messung abläuft: die „Radarpistole“ ermittelt durch zwei Laserimpulse, wie schnell sich ein Fahrzeug bewegt, dabei wird die Veränderung zwischen den Entfernungen gemessen.
Häufig wird das Riegl FG 21-P durch Polizeibeamte am Straßenrand auf einem dreibeinigen Gestell gebraucht. Es gibt jedoch auch die Option, das Gerät wie eine Pistole im Handbetrieb direkt auf die Objekte zu richten, um die Geschwindigkeiten von ankommenden und sich entfernenden Fahrzeugen zu messen.
Es gibt eine Besonderheit, was diese Art und Weise der Messung betrifft: es werden zwar Messprotokolle erstellt, aber keine Beweisfotos gefertigt. Ob die jeweilige Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß abgelaufen ist oder aber, ob Messfehler vorliegen, kann somit nur im Nachhinein geklärt werden. Wichtig ist, auf die regionalen Unterschiede hinzuweisen, da vom Bundesland abhängig unterschiedliche Regelungen vorliegen können.
Mögliche Fehlerquellen bei Messungen mit Riegl FG21-P
Das Messgerät Riegl FG 21-P sollte gewisse Voraussetzungen mitbringen, um eine ordentliche Geschwindigkeitsmessung durchzuführen. Es sollte im geeichten Zustand sein und seiner Bauartzulassung entsprechen. Darüber hinaus muss es gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Gebrauchsanweisung angewandt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, können Messfehler nicht ausgeschlossen werden.
Als besondere Fehlerquelle scheint die nicht ordnungsgemäße Anwendung der Bedienungsanleitung zu sein, sodass bei der Durchführung der Geschwindigkeitsmessung Ungenauigkeiten entstehen. Die Bedienungsanleitung des Riegl FG 21-P sieht vorab vor jedem Messbeginn vier Tests vor:
- Selbsttest
- Displaytest
- Test der Visiereinrichtung
- Nulltest
Erst nach einer erfolgreichen Durchführung dieser vier Tests darf die amtlich Messung begonnen werden. Sobald diese Testreihe nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, ist von einem Verstoß gegen die Bedienungsanleitung auszugehen. Dieser Umstand könnte eine Einstellung des Verfahrens bedeuten, ein sogenannter Messfehler aufgrund fehlerhafter Messwertzuordnung.
Visieroptik falsch ausgerichtet: mögliche Fehlerquelle
Doch die nicht ordentliche Durchführung der Tests ist nicht die einzige Möglichkeit. Darüber hinaus könnte eine falsche Ausrichtung der Visieroptik des Riegl FT 21-P zu Problemen bei der Messung führen. Ist dem der Fall, können die Messwerte von nachfahrenden oder überholenden Fahrzeugen ausgelöst werden.
Die Messung erfolgt durch die Front- und Heckscheibe sowie den Innenraum des eigentlich zu messenden Fahrzeuges. Das kann zur Folge haben, dass die Geschwindigkeit des dahinter fahrenden Fahrzeugs gemessen wird. Fehlmessungen sind zusätzlich möglich, wenn die Messung durch die Seiten- oder Heckscheibe des Messfahrzeuges erfolgen.
Der Fehler muss nicht unbedingt beim Tester selber liegen, sondern kann auch an der Visieroptik selbst liegen. Aus diesem Grund ist die bereits erwähnte Eichung des Geräts wichtig, um sicherzustellen, dass der Laserstrahl auch richtig funktioniert.
Zweifel an der Richtigkeit der Messung wegen Fehler im Messprotokoll
Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Riegl FG 21-P werden, wie bereits zuvor erwähnt, keine Beweisfotos gefertigt. Aus diesem Grund kommt es auf den Beamten an, der das sogenannte „Messprotokoll“ ausfüllt. Dieses Protokoll bildet die Grundlage für die Beweisführung, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung vermutet wird.
Das Messprotokoll zum Riegl FG 21-P sollte gewissenhaft durch die eingesetzten Beamten so geführt werden, doch sind Fehler natürlich nicht ausgeschlossen. Es kann bei der Protokollierung zu Zahlendrehern, falsche Satzzeichen und Missverständnissen kommen. Darüber hinaus ist unter Umständen der Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ordentlich festgestellt. Das bedeutet, dass die bezeichnete Stelle der Messung nicht genau deutlich wird. Als Beispiel steht im Protokoll nur „Engpass“ – ohne dass der genaue Ort ersichtlich wird.
Sollten innerhalb des Messprotokolls Ungereimtheiten auftreten, können Zweifel an der Korrektheit der Messung angezeigt sein. Gerade eine genaue Sichtung des Messprotokolls ist also unabdingbar, um mögliche Fehler und Fehlerquellen beim Riegl FG 21-P ausfindig zu machen.
Das sollten Sie nach dem Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung tun
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- Fordern Sie nach dem „Blitzen“ durch einen Beamten Einsicht in das Display
- Akteneinsicht einfordern
- Erfragen Sie eine genaue Standort Kennung
- Wo genau bzw. auf welcher Höhe soll das Verkehrsschild (Geschwindigkeit) sich befinden? Stichwort „Falsche Beschilderung“.
- Machen Sie selbst ggf. Fotos, um Ihren Standpunkt zu dokumentieren
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2021 – SsBs 100/2021 (68/21 OWi)
Das OLG Saarbrücken hat ein Bußgeldverfahren eingestellt, in welchem die Messung mit dem Lasermessgerät Riegl FG21-P erfolgte. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass kein faires und rechtsstaatliches Verfahren vorliege, wenn die sogenannten Rohmessdaten nicht gespeichert werden - und somit auch kein Messfoto vorliegt. Es gilt zu beachten, dass es sich um eine regionale Entscheidung im Saarland handelt. Eine Tendenz, die aufgrund der überregionalen Nutzung des Messgeräts Bedeutung haben könnte.
Mehr Infos zu diesem Urteil hier: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/226771
Darüber möchten wir auf einen Beschluss des OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.01.2015 – 4 Ss 810/14 verweisen. Dort hieß es: Ein sogenanntes “Vier-Augen-Prinzip” soll nicht gelten, was quasi einen zweiten Polizeibeamten voraussetzt. Eine Geschwindigkeitsmessung (festgehalten im Messprotokoll) mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P, welche die Grundlage für eine Verurteilung gemacht wäre, muss nicht von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert werden. Eine Verwaltungsvorschrift mit diesem Inhalt begründet auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren weder eine Beweisregel, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränkt, noch folgt aus einem Verstoß gegen sie ein Beweisverwertungsverbot oder gar ein Verfahrenshindernis.
Mehr Infos zu diesem Urteil: https://openjur.de/u/763384.html
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