Canada Gold Trust II - Was Anleger wissen sollten
Sich mit Kapitalanlagen eine goldene Nase verdienen? Alles, was Anleger zu Canada Gold Trust II hinsichtlich Mahnbescheid, Klage und Rückforderung wissen müssen.
Das leidige Thema Canada Gold Trust nimmt keine Ende. Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG , Reichenaustr. 19, 78467 Konstanz, vertreten durch die Xolaris Service GmbH, die sich umfirmiert haben soll in Alasco GmbH, c/o Zieher Bussiness Center , am Treptower Park 75,123455 Berlin, macht gewinnunabhängige Ausschüttungen gegen die Anleger des Fonds geltend.
Vertragswidrige Mittelverwendung in Kanada
Es wird in der hier vorliegenden Klage mitgeteilt, dass die Anleger sich an die Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG ( CGT II ), Geschäftsführer Peter Prasch, beteiligten. Die Geschäftstätigkeit der Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG ( CGT II ) richtete sich auf die mittelbare wirtschaftliche Verwertung des Abbaus von Bodenschätzen, insbesondere von Gold tragenden Grundstücken in Kanada.
Dazu sammelte die Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG ( CGT II ) mittels eines Fonds ( CGT II ) Gelder von Kapitalanlegern ein. Diese Gelder wurden als Darlehen an die kanadische Gesellschaft Beaver Pass Gold Mines Inc. ausgeschüttet.
Die Beaver Pass Mines Inc. soll sich Rechte zum Abbau von Gold in der kanadischen Provinz British Columbia gesichert haben. Sie sollte die ihr zufließenden Darlehensmittel gemäß darlehensvertraglicher Zweckvereinbarung dazu einsetzen, die Goldvorkommen in ihren Claims weiter zu erforschen, das vorhandene Gold abbauen und das abgebaute Gold veräußern. Das Mutterunternehmen der Beaver Pass Gold Mines Inc., die Henning Gold Mines Ic. ( HGM ) Minderheitsakionär Herr Peter Prasch, trat neben der Darlehensnehmerin im Rahmen eines Schuldbeitritts für die Rückzahlung des Darlehens ein.
Das Darlehen und die Zinsen wurden nicht zurückgezahlt, denn die Verantwortlichen haben nach Darstellung in der Klageschrift ganz erhebliche Pflichtverletzungen im Rahmen der Mittelverwendung begangen und die Gelder nicht zweckgemäß verwandt. Ein Exploration der Claims bzw. ein Goldabbau fand nicht statt. Es soll heißen, die Rückzahlung des Darlehens ist nicht mehr zu erwarten. Die Verantwortlichen sollen wohl Zugriff auf die Konten der kanadischen Darlehensnehmerin gehabt haben und Kapital im großen Stil entzogen haben. Zudem sollen aus den Geldern der kanadischen Darlehensnehmerin Rechnungen Dritter beglichen worden sein. Auch von der Henning Gold Mines Inc. ist kein Geld zu erwarten. Denn dort heißt es, ebenfalls Zitat, "Die Hintergründe des Vermögensverfalls bei HGM sind nicht abschließend geklärt." Offenbar wurden Gelder des Unternehmens ebenfalls zweckentfremdet bzw. auf private Konten umgeleitet.
Laut Emissionsprospekt vom 30.04.2012 Seite 21 Unter 3.2.7 Schlüsselpersonen sind die Personen Peter Prasch Geschäftsführer der Fondgesellschaft, sowie die Geschäftsführer Nadine Loescher Beaver Gold Mines Inc. ausgewiesen.
Canada Gold Trust II - Werden Anleger zur Kasse gebeten?
Die Canda Gold Trust lässt nichts unversucht durch ihre Komplementärin Xolaris (heutige Alasco GmbH) Ihre Anleger mittels Mahnbescheid oder Klage die gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückzufordern. Begründet wird das mit einer Klausel aus dem Gesellschaftvertrages § 24 Nr. 8. Aufgrund der zweckwidrigen Mittelverwendung soll der Fond in Schieflage geraten sein; das wäre unvorhergesehen passiert und es steht eine Steuerlast in Höhe von 1 Mio. im Raum. Jetzt sollen die Anleger die Ausschüttungen zurückzahlen. Sollten diese Zahlungen nicht geleistet werden, ist eine Insolvenz unvermeintlich. Man wäre an einer Sanierung bemüht, so heißt es.
Sollten die Anleger Rückzahlungen leisten?
Es sind bereits Klagen vor verschiedenen Gerichten in Deutschland durch die Canada Gold Trust anhängig. Und es ist keinesfalls so, dass alle Gerichte die Rechtsauffassung der Canada Gold Trust bejahen, sondern ganz im Gegenteil, die haben einen Rückerstattungsanspruch im Rahmen der Klausel dem Gesellschaftsvertrages § 24 Nr. 8. gänzlich verneint.
Amtsgericht Rheinbeck Aktenzeichen 13C 728/16 hat die Klage abgewiesen. Begründung : Dass die Vorschrift des § 24 Nr. 8( des Gesellschaftsvertrages aus Sicht des Verwenders unklar im Sinne des 305 c Abs. 2 BGB ist.
Auch eine Überraschung im Sinne von 305c Abs. 1 S2 BGB sei nicht gegeben. Denn die Überschrift der Vorschrift ( „ Beteiligung an Gesellschaftschaftsvermögen und am Ergebnis , maximaler Gewinnanteil ). Die Überschrift nennt nicht explizit und erwecke den Eindruck, als enthalte sie lediglich Regelungen zur Auszahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Klausel nicht, für den der Liquiditätsbedarf unvorhergesehen sein muss. Ferner ist die Vorschrift intransparent, weil die konkreten Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht konkret genannt werden.
Auch das Landgericht Tübingen Aktenzeichen 2O 153/16 wies die Klage ab. Entscheidungsgründe waren Das das Landgericht zur Recht an sah das Die Anleger keine Kommanditisten wurden aufgrund ihrer Beteiligung, sondern allenfalls Treugeber und somit eine Rückzahlungsanspruch aus der Gesellschaftsvertragsklausel durch die Canada Gold Trust bestehen würde.
Ebenfalls das Landgericht Bonn 10 O 194 / 16 wies die Klage der Canada Gold Trust ab. Daraufhin ging die Canada Gold Trust in Berufung. Die Berufung wurde durch das OLG Köln 18 U 38 / 17 abgewiesen.
Begründung Kurz: Aus dem hier ausschlaggebenden unbestimmten Rechtsbegriff „ Liquiditätsbedarf“ lässt sich aus der Sicht eines verständigen Anlegers nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, unter welchen Voraussetzungen der Anleger zur Erstattung der vereinnahmten gewinnunabhängigen Ausschüttungen verpflichtet sein soll. Die Gesellschaftsklausel hält der Senat für unbestimmt.
Verantwortlich sowie die Canada Gold Trust schadensersatzpflichtig ?
Mit zwei Urteilen vom 17.02.2017 hat das Landgericht Konstanz, noch nicht rechtskräftig, die Treuhänderin der Canada Gold Trust II KG, die Xolaris Service GmbH heutige Alasco GmbH aus Konstanz, sowie die verantwortlichen Hinterleute des Fonds zu Schadenersatz verurteilt. Der Schadensersatzanspruch ergab sich aus § 13 VerkProsG iVm §§ 44 BörsG aF sowie Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.
Prüfen von Schadensersatzansprüchen, sowie Abwehr von Rückzahlungsansprüchen
Es kann jedem Anleger, der aufgefordert wird, aufgrund einer Beteiligung an den Fonds der Canada Gold Trust Ausschüttungen zurückzuzahlen nur empfohlen werden, nicht blindlings zu zahlen. Denn es besteht die Chance, dass die geltend gemachten Ausschüttungsansprüche der Canada Gold Trust GmbH & Co. KG abgewehrt werden können. Zudem sollten die Betroffenen Anleger die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Hilfe und weitere Informationen zu Canada Gold Trust II
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